Ausschluss der Verkäuferhaftung bei Auktionen
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen im Rahmen von Pferdeauktionen. Insbesondere wird immer wieder darüber gestritten, ob und in welchem Umfang die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen werden kann. Erst im Januar hat der Bundesgerichtshof wieder einen Fall entschieden, in dem es um den Ausschluss der Verkäuferhaftung ging (VIII ZR 71/09).
Anhand dieses Urteils soll die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Auktionen dargestellt werden.
In dem obigen Fall hatte eine Verbraucherin auf einer Auktion bereits im Januar 2005 eine Stute für 159.774,75 Euro ersteigert. Die Auktion wurde von einem Pferdezuchtverband veranstaltet, der als Kommissionär des jeweiligen Einlieferers auftrat. Kommission bedeutet, dass der Verband im eigenen Namen aber für fremde Rechnung die Pferde versteigert. Dementsprechend wurde der Pferdezuchtverband Vertragspartner des Ersteigerers und daher auch verklagt.
Die Auktionsbedingungen des Beklagten Pferdezuchtverbandes enthielten folgende Klauseln: „Der Verband haftet für Sachmängel .... nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Einschränkungen: .......
- Sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang........
- Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haftet der Verband und der Aussteller nicht. Insoweit werden die Pferde verkauft –wie besichtigt und geritten unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung.
Vertragsrücktritt wegen Freikoppens?
Nach der Übergabe des Pferdes Ende Januar stellte die Klägerin Mitte März 2005 fest, dass die Stute „freikoppte“. Die Klägerin trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückabwicklung des Vertrages sowie die Erstattung aller für das Pferd getätigten Aufwendungen.
Die Klägerin verlor sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht. Beide Gerichte bestätigten, dass das Freikoppen einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 Satz2 Nr. 2 BGB darstellt. Dieser Sachmangel muss allerdings bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Die Gerichte waren der Überzeugung, dass die Klägerin dies nicht bewiesen habe. Insbesondere waren sie der Auffassung, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes wegen des § 474 BGB nicht zur Anwendung kommen.
Das ist der Fall, wenn gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Dementsprechend sollte hier nicht die Vermutungsregelung des § 476 BGB gelten, wonach vermutet wird, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Außerdem soll der beklagte Verband seine Haftung wirksam ausgeschlossen haben.
Die Klägerin wollte sich damit nicht zufrieden geben und so kam der Fall bis vor den Bundesgerichtshof.
Wurde das Pferd „öffentlich versteigert?
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit zur nochmaligen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Einer der Kernpunkte war nun die Frage, ob die Stute auf einer öffentlichen Versteigerung veräußert worden ist.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Urteil vom 9.11.2005 (VIII ZR 116/05) die Frage entschieden, was unter einer öffentlichen Versteigerung zu verstehen ist. Laut BGH ist hier § 383 Abs. 3 BGB maßgeblich. Danach muss die Versteigerung
- durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder
- durch einen zur Versteigerung befugten anderen Beamten oder
- durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, oder
- auch durch einen gem. § 34 b Abs.5 GewO (Gewerbeordnung) allgemein öffentlich bestellten Versteigerer
Da im vorliegenden Fall die Auktion entsprechend diesen Anforderungen durchgeführt worden war, ging der BGH davon aus, dass es sich um eine öffentliche Versteigerung i.S.d. § 474 BGB gehandelt hat.
Damit kamen für den Kauf die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht zur Anwendung. Der beklagte Verband durfte also seine Haftung ausschließen und die Vermutungsregelung des § 476 BGB (dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag) galt nicht. Daher musste nun die Klägerin beweisen, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt der Übergabe gekoppt hat.
Warum hat der BGH dennoch die Urteile der Vorgerichte aufgehoben?
Wie so oft ging es auch hier um ein Detail: Der BGH hielt den Haftungsausschluss insgesamt für nicht wirksam, weil die entsprechende Regelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und gegen die §§ 307ff BGB (Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) verstößt. Der Haftungsausschluss erfasst nämlich auch Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eine Mangels sowie sonstiger mangelbedingter Schäden. Für derartige Schäden ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam. Damit ist der gesamte Haftungsausschluss hinfällig.
Da der Haftungsausschluss unwirksam war, haftete der Verband nun doch nach den allgemeinen Grundsätzen. Das bedeutet, dass die Klägerin die Stute zurück geben kann, wenn sie beweisen kann, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges gekoppt hat. Da diese Frage vom Oberlandesgericht nicht geprüft worden ist, wurde der Rechtsstreit wieder an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit in dem neuen Verfahren darüber Beweis erhoben wird, ob das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe bereits gekoppt hat.
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