Rechtliche Aspekte beim Pferdeanhängerkauf
Ähnlich wie bei dem Kauf eines Pferdes kann es auch bei dem Anhängerkauf zu Problemen kommen, wenn der Käufer nicht bezahlt oder der Pferdeanhänger Mängel aufweist. Der Jurist beurteilt diese Sachverhalte nach den Rechtsnormen des Kaufrechts.
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
geregelt. Diese Paragrafen halten die Rechte und Pflichten des Käufers
und Verkäufers fest und regeln insbesondere was zu geschehen hat, wenn
eine Kaufsache mangelhaft ist.
Mündliche Vereinbarung ausreichend
Der
Kaufvertrag über einen Pferdeanhänger bedarf keiner besonderen
(Schrift-)form, sondern kann mündlich geschlossen werden. Mit
Vertragsschluss wird der Verkäufer verpflichtet, einen mangelfreien
Pferdeanhänger zu übergeben und der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. In
den meisten Fällen wird das auch ohne Probleme funktionieren.
Schwierigkeiten treten immer dann auf, wenn nicht gezahlt wird oder der
Pferdeanhänger Mängel hat.
Das Problem der Nichtzahlung ist relativ
einfach geklärt. Zahlt der Käufer nicht, kann er auf Zahlung verklagt
und anschließend die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Was ist ein Mangel?
Schwieriger und oftmals höchst umstritten ist die Frage, ob ein
Mangel vorliegt oder nicht. Der Begriff des Mangels bzw. der
sachmängelfreien Sache ist im § 434 BGB geregelt. So geht es hier nicht
in erster Linie darum, ob das Fahrzeug technisch einwandfrei ist.
Vielmehr liegt immer dann ein Mangel vor, wenn der Pferdeanhänger nicht
der vereinbarten Beschaffenheit entspricht: Zum Beispiel wenn anstatt
eines roten Fahrzeuges ein grüner geliefert wird oder anstatt eines
Zweipferde- ein Anderthalbpferdeanhänger. Ausgangpunkt ist also
zunächst, was im Einzelnen vereinbart wurde. Das gilt auch für
technische Leistungsmerkmale wie Radstoßdämpfer, Einzelradaufhängung
oder Bremsanlagen.
Entsprechen sie nicht der Vereinbarung, liegt ein
Mangel vor, obwohl das Fahrzeug als solches natürlich einwandfrei
funktioniert.
Nur Pferde transportieren?
Entspricht der Anhänger der Vereinbarung, dann muss er „sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen“ (§434 Abs. 1 S.2 Ziff 1BGB). Sollte mit dem gekauften Anhänger laut Vertrag nicht nur Pferde transportiert werden, sondern auch Gefahrgut und ist dafür eine Zulassung nicht möglich, liegt ein Mangel vor, da sich der Anhänger für den vertraglichen Verwendungszweck nicht eignet.
Zu guter Letzt muss sich der Pferdeanhänger für die „gewöhnliche Verwendung eignen“ und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ist z.B. der amerikanische Pferdeanhänger der Marke Featherlite hier nicht zulassungsfähig, liegt ein Mangel vor, da er nicht als Pferdeanhänger auf deutschen Straßen verwendet werden kann. Zu dieser Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder aus der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Werden in der Werbung oder in Prospekten zum Beispiel bestimmte Leergewichte und Nutzlasten angegeben und stellt sich beim Wiegen heraus, dass das Fahrzeug anstatt nur 680 kg 850 kg wiegt, ist es ebenfalls mangelhaft. Steht im Fahrzeugbrief eine Formulierung wie "Gewicht ab 680 kg, abhängig von der Ausstattung" o.ä. stehen, so sollte sich der Käufer das tatsächliche Gewicht im Kaufvertrag schriftlich zusichern lassen.
Allerdings muss der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Sind z.B. die Bremsen defekt und wird das erst nach einigen Monaten festgestellt, hat der Käufer nachzuweisen, dass dies bereits am Tag der Übergabe der Fall war. Wie bei kranken Pferden kann das unter Umständen sehr schwierig werden.
Die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs
Hilfe gibt unter Umständen das Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 474 ff. BGB). War der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher, dann gilt für diesen Kauf die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Danach wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Ist diese Situation gegeben, muss der Verkäufer belegen, dass er den Anhänger Mangelfrei verkauft hat.
Die Nacherfüllung
Kann der Käufer einen Mangel – etwa einen morschen Boden – nachweisen, hat er einige Formalien zu beachten. Er kann nämlich nicht den Anhänger einfach zurückgeben oder einfach den Kaufpreis mindern. Er muss als erstes den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern. Gem. § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
- Beseitigung des Mangels oder
- die Nachlieferung eines mangelfreien Anhängers verlangen.
Dieses Wahlrecht ist jedoch insofern eingeschränkt, als der
Verkäufer die gewählte Nacherfüllung verweigern kann, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Bodenaustausch für
eine Fachwerkstatt durchaus im Rahmen liegt, ist bei dem Beispiel des
amerikanischen Featherlite-Anhängers die Beschaffung eines neuen
„Mustergutachtens “ für den TÜV und das Umrüsten elektrischer (bei uns
nichtzugelassener) Bremsen sehr aufwändig. Dann muss die andere Art der
Nacherfüllung durchgeführt werden.
Auf keinen Fall darf der Käufer
einfach selbst die Nacherfüllung durchführen, ohne zuvor den Verkäufer
aufgefordert zu haben. Er würde dann nämlich seine Rechte verlieren.
Erst wenn die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat, stehen dem Käufer die Rechte auf Minderung, Wandelung (Rückabwicklung des Vertrages) und Schadensersatz zu.
Bei den zuvor beschriebenen Rechten und Verfahrensweisen handelt es sich um die gesetzlichen Regelungen. Sie greifen immer dann ein, wenn der Anhänger per Handschlag, mündlich oder ohne weitere vertragliche Absprachen ge- oder verkauft worden ist.
Kauf beim Händler
Meistens liegen einem Anhängerkauf bei einem Händler genaue
Regelungen hinsichtlich Lieferung, Garantien, Gewährleistung und
Verjährung etc. zugrunde. Die Wirksamkeit der einzelnen vertraglichen
Regelungen ist immer auch an den Gesetzen zu überprüfen. So müssen die
vom Verkäufer vorgegebenen Vertragsbestimmungen dem AGB-Gesetz (§305 –
309 BGB) entsprechen.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist der § 475 BGB zu
beachten. Danach dürfen die vom Verkäufer vorgegebenen
Vertragsbestimmungen nicht die gesetzlichen Rechte es Verbrauchers
einschränken.
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