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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Feldbrunnenstraße 42 • 20148 Hamburg
Tel.: 040/410 6712

Pferdeanhänger (ver)leihen und (ver)mieten: Vorsicht bei Anhängerüberlassung!

5a_IW_Vorderausstieg.jpgGeht man mit Pferden auf Reisen, muss man sie meist in einem Anhänger transportieren. Ist der Urlauber auch Eigentümer eines Pferdeanhängers, ist die Sache relativ einfach:  Er verlädt sein Pferd und fährt los. Probleme beginnen oft dann, wenn man einen Pferdeanhänger leihen oder mieten muss. Wie immer, wenn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen, stellt sich die Frage nach der Haftung, wie man sie vermeidet oder zumindest über eine Versicherung abdeckt.

Bei Pferden, die beim Verladen Probleme machen, unruhig stehen, im Anhänger scharren oder gar steigen, dann stellt sich die Frage, ob der Halter des Pferdes für etwaige Schäden an einem fremden Anhänger haftet und ob seine Tierhalterhaftpflichtversicherung einen vom Pferd verursachten Schaden bezahlt.

Tierhalterhaftung gilt immer

Der Halter eines Pferdes haftet immer, wenn sein Pferd den fremden Anhänger beschädigt. Diese Haftung folgt aus § 833 BGB. Wer nun glaubt, die Tierhalterhaftpflichtversicherung werde den Schaden ersetzen, der irrt: Sowohl in der Tierhalterhaftpflichtversicherung als auch in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (für Menschen) wird von den Versicherungen regelmäßig die Haftung an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Pferdehalter zwar haftet, die Versicherung jedoch nicht eintritt und demzufolge der Pferdehalter den Schaden selbst bezahlen muss. Dieses Haftungsrisiko kann der Pferdehalter nur dadurch vermeiden, indem er mit dem Eigentümer des Anhängers die Tierhalterhaftung ausschließt. Auch kann er das finanzielle Risiko nur mit einer gesonderten Transportversicherung abdecken.

Anhängerboden bricht durch – wer zahlt?

Wie sieht nun der umgekehrte Fall aus, dass nämlich Mängel des Anhängers das Pferd verletzen? Der klassische Fall ist, dass der Boden verrottet ist und durchbricht. Möglich sind auch scharfe Kanten oder ungesicherte Schrauben an der Wand. Je nach dem, ob man den Pferdeanhänger gemietet oder geliehen hat, stellt sich die Haftung anders dar.

Wurde der Anhänger gemietet, ist die Haftungsfrage in den Mietrechtsvorschriften der §§ 535ff BGB geregelt. Wurde er geliehen, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften der Leihe gem. §§ 598ff BGB. Unterschieden werden diese beiden Verträge meist nach der Bezahlung. Erfolgte die Überlassung des Anhängers unentgeltlich, handelt es sich meist um Leihe vor, wird für die Überlassung etwas gezahlt, liegt eher Miete vor.

Schäden durch einen gemieteten Anhänger

Wurde der Pferdeanhänger gemietet, so hat der Vermieter die Pflicht, den Anhänger „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen“ (§ 535 BGB). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Garantie, für die der Vermieter auch ohne Verschulden einzustehen hat. Das bedeutet, dass er auch dann haftet wenn er von dem Mangel, z.B. den verrotteten Boden, keine Kenntnis hatte. Gem. § 536a BGB haftet der Vermieter für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, auf Schadensersatz.

Die Haftung könnte vertraglich ausgeschlossen oder um das finanzielle Risiko abzusichern, könnte eine entsprechende (Transport-)Versicherung abgeschlossen werden.

Schäden durch einen geliehenen Anhänger

Wurde der Pferdeanhänger unentgeltlich überlassen, also verliehen, dann ist die Haftung des Verleihers deutlich eingeschränkt. Gem. § 599 BGB haftet der Verleiher nämlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das bedeutet, dass der Verleiher für den nicht erkennbar verrotteten Boden nicht haftet. Er würde nur dann haften, wenn er von den Schäden am Boden gewusst hätte oder aber die Schäden am Anhängerboden so offensichtlich waren, dass der Mangel nicht übersehen werden konnte.

Wird der Anhänger geliehen, dann sollte man genauestens prüfen, ob er auch sicher bzw. mangelfrei ist. Die Möglichkeit später vom Eigentümer Ersatz zu erhalten, ist ziemlich gering.

Vorsicht: Halterhaftung!

Jeder weiß, dass es im Straßenverkehr die Halterhaftung gibt. Es handelt sich dabei wie bei der Tierhalterhaftung um eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter haftet, wenn durch bei dem Betrieb eines Kfz ein Schaden verursacht wird. Ob der Halter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist völlig gleichgültig. Man haftet allein dafür, dass durch den Pkw ein Schaden verursacht worden ist.

Diese strenge Haftung gilt auch für den Halter eines Pferdeanhängers. § 7 Abs. 1 StVG hält fest:

„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“.

Das bedeutet, dass bei einem Unfall regelmäßig der Halter des Zugfahrzeuges und der Halter des Anhängers aufgrund des § 7 StVG zusammen, d.h. als Gesamtschuldner, haften. Wird also der Anhänger verliehen und während des Transports ein Unfall verursacht, dann haftet auch der Halter des Pferdeanhängers, obwohl er nicht einmal vor Ort gewesen ist. Er haftet sogar dann, wenn der Unfall durch ein Verschulden des Fahrers des Zugfahrzeugs verursacht worden ist. Als Gesamtschuldner muss er unter Umständen sogar zunächst den ganzen Schaden bezahlen. Zwar hat der Halter des Anhängers ein Rückgriffsrecht, doch liegt die Durchsetzung des Anspruchs und das finanzielle Risiko allein bei ihm.

Wegen dieser strengen Haftungssituation sollten die finanziellen Risiken durch eine Versicherung abgesichert werden.

Wann haftet die Versicherung des Zugfahrzeuges?

Zieht der Halter des Zugfahrzeugs seinen eigenen Anhänger, gibt es keine Probleme. Aufgrund der Halteridentität tritt die KfZ-Haftpflichtversicherung in die Schadensersatzansprüche des Unfallgegners ein. Anders liegt die Sache, wenn der Anhänger geliehen oder gemietet worden ist, also die Fahrzeuge verschiedenen Haltern gehören. Dann tritt die Versicherung des Zugfahrzeugs nicht ein. Wegen der enorm hohen Haftungsrisiken und der Tatsache, dass jeder in die Situation kommen kann, den Anhänger kurz herauszugeben (Pferd der Freundin hat Kolik und muss in die Klinik), sollte man grundsätzlich die Versicherung abschließen. Dies gilt umso mehr, als sie deutlich unter 50 Euro im Jahr kostet.

Für Schäden, die am Anhänger selbst entstehen, kann man, ebenso wie bei einem Kfz, eine Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) abschließen.

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