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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

zu den Leistungen Kontaktmöglichkeit
Feldbrunnenstraße 42 • 20148 Hamburg
Tel.: 040/410 6712

Werden Tierarztkosten, Aquatraining und Folgeschäden ersetzt?

Zwei Pferde wurden vom Stallbetreiber auf der Koppel vergessen (wird gegen Bezahlung werktags vom Betreiber erledigt). Da die Pferde der angrenzenden Koppeln nach und nach reingeholt wurden, bekamen die Pferde Panik und tobten; so sehr, das die vierjährige Stute stürzte (wurde von zwei Einsteller gesehen, die jedoch nichts unternahmen). Am Abend hatte das Pferd eine Schwellung hinten rechts. Bei der Untersuchung stellte die Tierärztin eine Sehnenscheidenentzündung mit Schwellung und Lahmheit fest.

Es folgte eine achtwöchige Reitpause, daraufhin eine erneute Ultraschalluntersuchung, die eine gut ausgeheilte Sehnenscheide zeigte. In Absprache mit der Tierärztin begann die Besitzerin mit einem schonenden Aufbautraining unterm Reiter. Die ohnehin recht dominante Stute war durch das Reitverbot sehr unausgeglichen geworden. Schon nach wenigen Tagen des Trainings verletzte sie sich die Sehnenscheide durch starke Widersetzlichkeit beim Reiten erneut (erneute Ultraschalluntersuchung) woraufhin wieder ein Reitverbot (sieben bis acht Wochen) folgte und Kortison und Hyaluronsäue in die Sehnenscheide injiziert wurde.

Die Besitzerin befürchtet, dass es beim zweiten Aufbautraining zur erneuten Verletzung kommen könnte, wenn die Stute ihr Bein wieder zu früh zu stark belastet. Desweiteren sorgt sie sich um ihre Gesundheit, da sie sich beruflich keine Ausfälle erlauben kann und ein Sturz von diesem momentan extrem unausgeglichenen Pferd existentielle Folgen hätte. Deshalb überlegt sie, das Antrainieren in einem Aquatrainer durchführen zu lassen, da sich dort die Belastung viel kontrollierter steigern lässt und sie ihre Gesundheit nicht gefährdet wird.

Ist die Versicherung verpflichtet, die Kosten dafür zu erstatten? Die ersten Tierarztrechnungen wurden bereits problemlos erstattet. Wie sieht es bei zukünftig wiederkehrenden Erkrankungen an diesem Bein aus (Wertminderung??)? Hat die Besitzerin Anspruch auf Entschädigung wegen des Reitausfalls oder der aufgewendeten Zeit für die Klinikbesuche und Tierarztermine? Gibt es Fristen nach denen eventuelle Ansprüche erlöschen?

§Antwort§

Der Haftungsgrund wurde bereits geklärt, da die erste Rechnung bereits bezahlt worden ist. Insoweit geht es darum, welche Schäden die Besitzerin zusätzlich erstattet bekommen können.

Reitausfall: Reitausfall wird grundsätzlich nicht erstattet. Es gilt nur dann eine Ausnahme, wenn der Besitzer mit dem Pferd Geld verdient und durch den Ausfall Umsätze bzw. Gewinne verliert.

Aquatrainer: Hier machen die Versicherungen häufig Probleme. Entscheiden ist allein, ob der Aquatrainer notwendig ist, da eine Schadensminderungspflicht besteht. Wird vom Tierarzt bzw. einem Sachverständigen bestätigt, dass der Aquatrainer notwendig ist, dann hat die Besitzerin auch Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Aufgewendete Zeit: Als Reiterin ist die Besitzerin regelmäßig beim Pferd. Diesen regelmäßigen Zeitaufwand bekommt sie nicht erstattet. Sie kann allenfalls dafür Ersatz verlangen, dass sie über das übliche Maß beansprucht wird, z.B. durch Klinikbesuche während der Arbeitszeit, die nicht anders wahrgenommen werden können. Erstattet wird also nur der zusätzlich Zeitaufwand der durch die Verletzung verursacht worden ist.

Wertminderung: Sollten Schäden verbleiben oder andere Beeinträchtigungen, dann kann eine Wertminderung beansprucht werden. Dafür ist der Nachweis erforderlich, dass die Beeinträchtigung auf den Unfall zurück zu führen ist. Die Höhe wird dann von einem Sachverständigen geschätzt.

Tierarztkosten: Alle Tierarztkosten die auf den Unfall zurück geführt werden können, müssen erstattet werden.

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