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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Fall aus der Praxis: Tierärztliche Sorgfaltspflicht beim Impfen

Impfen.jpgMag eine Impfung gegen Tetanus und Husten auch reine Routine sein, so können sich in widrigen Fällen doch Entzündungen und sogar Abszesse bilden. Im vorliegenden Fall musste der Tierarzt die dadurch entstandenen Behandlungskosten als Schadensersatz bezahlen, weil er die Einstichstelle nicht desinfiziert hatte.

Ein Tierarzt hatte sechs Pferde der Frau L. gegen Husten und Tetanus einen Kombinationsimpfstoff injiziert. Nach etwa drei Tagen zeigten sich an zwei Stutfohlen und zwei Hengsten deutliche Schwellungen im Einstichbereich, die sich in den nächsten Wochen zu Abszessen entwickelten. Die Untersuchungen und Behandlungen der Abszesse fanden in einer Tierklinik statt, bei zwei Pferden war eine Abszessspaltung mit stationärem Klinikaufenthalt erforderlich. Ein Pferd erkrankte im Rahmen des Klinikaufenthaltes außerdem an einer Kolik, die ebenfalls behandelt werden musste.

Die Tierhalterin verklagte den behandelnden Tierarzt auf den Ersatz der Behandlungskosten von insgesamt knapp 2.500 Euro, weil sie der Ansicht war, dass er seine tierärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hatte, indem er bei der Impfung unsauber gearbeitet hatte und es daher zu den Infektionen gekommen war.

Das Sachverständigengutachten

Wie in solchen Fällen üblich, lässt das Gericht ein tierärztliches Sachverständigengutachten über den Sachverhalt anfertigen. Darin kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Impfung eines Pferdes bestimmte Voraussetzungen erfordert, die eingehalten werden müssen. Dazu gehört im Winter, wenn das Fell des Pferdes sehr lang ist, dass eine Kürzung der Haare und eine gründliche Desinfektion mit einem dafür vorgesehenen Desinfektionsmittel an der Einstichstelle erfolgen muss. Laut Sachverständigenmeinung kann diese Desinfektion den Keimbesatz an der Einstichstelle um 60 Prozent reduzieren.

Erste Instanz verloren

Das Amtsgericht Elmshorn wies die Klage am 14.11. 2003 zunächst ab. Es war der Meinung, dass auch die Desinfektion der Einstichstelle „nur“ 60 Prozent der Keime abgetötet hätte und somit selbst mit der höchstmöglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre, dass Krankheitserreger in die Wunde eindringen können.

Das Berufungsurteil

Da sich die Klägerin mit diesem Urteil nicht zufrieden geben wollte, ging sie beim Landgericht Itzehoe in Berufung. Dort war man ganz anderer Meinung und gab der Klägerin am 13. Juli 2004 Recht.  Im Gegensatz zum Amtsgericht war das Landgericht sehr wohl der Ansicht, dass der Tierarzt seine ihm obliegendem Sorgfaltspflichten, die Pferde zu rasieren und zu desinfizieren, verletzt hatte. Denn wäre eine Desinfektion ohnehin sinnlos, gehörte sie sicherlich nicht zum Standard tierärztlicher Behandlungen. Vielmehr sei die Desinfektion und die damit erzielte Minderung der Keimzahl erforderlich, weil der Organismus eines Pferdes in der Regel einen gewissen Keimbefalls verarbeiten könne, eine hohe Anzahl von Keimen jedoch durchaus größere Infektionsrisiken mit sich bringe. Die Pflichtverletzung des Arztes, so das Gericht, habe also die Abszesse verursacht.

Daher wurde der Tierarzt verurteilt, an die Klägerin 2.494,86 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 18.9.2002 und zudem die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen.

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