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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Feldbrunnenstraße 42 • 20148 Hamburg
Tel.: 040/410 6712

Unterhaltsrecht - Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle: Selbstbehalt für Erwerbstätige angehoben

Die "Düsseldorfer Tabelle" ist eine Unterhaltsleitlinie mit dem Ziel die Unterhaltsrechtsberechung zu vereinheitlichen. Es handelt sich also nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine Empfehlung, von der die Gerichte fallweise abweichen können. Diese Tabelle wird in unregelmäßigen Abständen den wirtschaftlichen und / oder steuerlichen Gegebenheiten angepasst. Eine Änderung bzw. Anpassung ist nun zum 01.01.2011 erfolgt.

Was hat sich geändert?

Der Selbstbehalt wurde geändert. Dieser Betrag muss einem Unterhaltsschuldner pro Monat verbleiben. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist der Selbstbehalt eines Berufstätigen höher als der Betrag eines nicht Erwerbstätigen; gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern ist der Selbstbehalt geringer als gegenüber Volljährigen Kindern.

Selbstbehalt für Erwerbstätige angehoben

Unterhalt gegenüber Kindern

Zum 1. Januar 2011 wurde der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltsschuldner erhöht.
Bisher durfte der arbeitende Unterhaltsschuldner gegenüber Minderjährigen und Kindern bis 21. Lebensjahr, die noch zu Hause leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,  bisher nur 900 Euro behalten. Jetzt verbleiben ihm 950 Euro.

Gegenüber volljährigen Kindern wurde der Selbstbehalt von 1.100 auf 1.150 Euro erhöht.
Bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner bleibt der Selbstbehalt unverändert bei 770 Euro.

Unterhalt gegenüber Verwandten

Nicht nur Eltern sind gegenüber Kindern unterhaltspflichtig. Auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unter Umständen unterhaltspflichtig, so z.B. wenn Pflegebedürftigkeit besteht und Rente und Pflegeversicherung zum Leben nicht ausreicht. Man spricht insoweit vom Verwandtenunterhalt. Bei ihm wurde der Selbstbehalt um 100 Euro auf 1.500 Euro erhöht.

Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder dem anderen Elternteil eines nichtehelichen Kindes beträgt nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit 50 Euro mehr und damit 1.050 Euro.
Nachdem im vergangenen Jahr die Unterhaltsbeträge deutlich erhöht wurden, blieben sie diesmal nahezu unverändert. Lediglich der angemessene Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, wurde von 640 auf 670 Euro erhöht. Darin sind 280 Euro (bisher 270) für Unterkunft einschließlich Nebenkosten enthalten.


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