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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

zu den Leistungen Kontaktmöglichkeit
Feldbrunnenstraße 42 • 20148 Hamburg
Tel.: 040/410 6712

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages

Zwischen dem Reitbetrieb_____________

- im folgenden mit RB bezeichnet –

Herrn/Frau__________________________

- im folgenden mit Einsteller bezeichnet –

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Für die Einstellung von ________ Pferd(en) ________________________

______________________________________________________(Name)

wird (werden) in dem Stallgebäude des RB___________________________

Boxe(n) / Paddockboxe(n) vermietet. Der Betrieb hat das Recht, jederzeit dem untergestellten Pferd eine gleichwertige andere Box zuzuweisen.

2. Die Benutzung der geschlossenen und offenen Reitbahn ist dem Einsteller oder einer von ihm beauftragten Person im Rahmen der Betriebs- und Reitordnung gestattet, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

3. Der Einsteller hat täglich von     :00 Uhr bis    :00 Uhr Zutritt zu den Pferdeboxen. Ausnahmen hiervon sind nur zur Versorgung der Tiere im Krankheitsfall oder nach Abstimmung mit der Betriebsleitung möglich.

4. Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen

  • Vermietung gem. § 1 Abs. 1
  • Benutzung der Reitanlagen gem. § 1 Abs. 2
  • Einstreu (Stroh oder Späne)
  • Kraftfutter (2x täglich)
  • Heu
  • Tägliche Boxenentmistung und Einbringung von Einstreu
  • Verbringen des eingestellten Pferdes zur Weide und zurück
  • Bereitstellung eines Ablageplatzes für Sattel/ Zaumzeug
  • Bereitstellung eines Schrankes für sonstige Reitutensilien.

Die Fütterung mit Kraftfutter und Heu erfolgt _______ mal täglich. Die Futtergabe/Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung individuell erhöht/vermindert werden. Pferde, die keinen Weidegang haben, erhalten auch tagsüber Heu.


§ 2 Vertragszeitraum, Kündigung

1. Der Vertrag beginnt am ________ und läuft auf unbestimmte Zeit.

Er kann spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats für den Ablauf des gleichen Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform nicht.

Für die Einhaltung der Frist ist die Ankunft / Eingang des Kündigungsschreibens bei dem RB maßgebend.

2. Der Vertrag kann seitens des Einstellers ohne Einhaltung einer Kündungsfrist zum Monatsende gekündigt werden, wenn das eingestellte Pferd verstirbt oder gestohlen wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform nicht.

3. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • Der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung 1 Monat im Rückstand ist.
  • Die Anordnungen des RB trotz Abmahnung wiederholt oder – auch ohne vorherige Anmahnung – schwerwiegend verletzt werden.
  • Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat.
  • Der RB trotz vorheriger Abmahnung seinen vertraglichen oder rechtlichen Pflichten, insbesondere die der ordnungsgemäßen Fütterung und Pflege des Pferdes verletzt. Diese Regelung gilt für den RB auch, soweit er sich eines Gehilfen bedient.

Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform nicht.

§ 3 Pensionspreis

Der Pensionspreis beträgt _______ Euro monatlich.
Der Pensionspreis ist im Voraus bis spätestens zum 5. Werktag des laufenden Monats auf das

Konto Nr. _______________ bei der ___________________, BLZ_________________ zu zahlen.

Für Tage an denen das eingestellte Pferd infolge Abwesenheit keine Leistungen des RB beansprucht, werden anteilig ________ % (gerundet auf den nächsten Euro – Betrag) des Gesamtpreises zurückvergütet, sofern die Anzahl der betreffenden Tage mindestens sieben beträgt. Die Vergütung erfolgt im Folgemonat. Die vorübergehende Abwesenheit muss dem RB unverzüglich gemeldet werden. Hierzu zählt nicht die Herausnahme des Pferdes / Pferden zu Turnierbesuchen.

Die Leermiete beträgt monatlich_________Euro.

§ 4 Mietsicherheit

Der Einsteller ist verpflichtet, dem RB bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von ________ EUR zu leisten.

Dieses kann in Form der Hinterlegung eines Sparbuchs, einer Bankbürgschaft oder durch Barbezahlung/Überweisung an den Vermieter erfolgen.

§ 5 Aufrechnungsverbot und Pfandrecht

1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegeforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtsräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird.

Ein Minderungsrecht steht dem Einsteller im gesetzlichen Umfang zu.

2. Der RB hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd und den eingebrachten Sachen (Sattel, Zaumzeug Decken etc.) des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückgehaltenen Pferd oder eingebrachten Sachen zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.

§ 6 Auskunftspflicht des Einstellers und Haftpflichtversicherung

1. Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd und eingebrachten Sachen zu erteilen und unverzüglich mitzuteilen, wenn sich seit Abschluss dieses Vertrages Änderungen in den Eigentums- oder Besitzrechten ergeben haben.

2. Der Einsteller versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der RB ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.

3. Der Einsteller versichert dem RB mit Unterzeichnung des Vertrages, laufend für eine ordnungsgemäße Tierhalterhaftpflichtversicherung zu sorgen und aufrecht zu erhalten. Der RB ist berechtigt, während der gesamten Vertragsdauer einen Nachweis zu verlangen.

4. Der Einsteller ist verpflichtet, eventuelle Unarten des Pferdes dem RB mitzuteilen. Das Pferd zeigt folgende Verhaltensauffälligkeiten:

  • Schlagen   
  • Steigen   
  • Beißen       
  • Koppen   
  • Weben        
  • Sonstiges, nämlich.............


§ 7 Hufbeschlag und Tierarzt

1. Die Kosten des Hufbeschlags/der Hufpflege trägt der Einsteller. Der Einsteller kann aber den RB damit betrauen, für Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen.

2. Das eingestellte Pferd wird von dem Tierarzt

Name:           ______________________

Adresse:       ______________________

                        ______________________

Telefon:         ______________________

versorgt. In Abwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit des Einstellers wird der RB bei Notwenigkeit zur Bestellung eines Tierarztes zunächst den oben benannten Tierarzt im Namen und in Vollmacht des Einstellers hinzuzuziehen versuchen.
Der RB kann im Namen und in Vollmacht des Einstellers einen anderen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist und der oben benannte Tierarzt nicht tätig wird oder werden kann (Notfall, Urlaub etc.).

3. Der Einsteller hat dem RB unverzüglich jede Erkrankung des Pferdes zu melden, wenn auch nur der Verdacht besteht, es könne sich um eine ansteckende Erkrankung handeln. Die Meldepflicht gilt auch für alle neuen Verhaltensauffälligkeiten des Pferdes.

4. Entwurmung: Der Einsteller ist verpflichtet, Wurmkuren regelmäßig  _______  mal im Jahr durchzuführen. Die Termine sind mit dem RB abzustimmen.

5. Der Einsteller ist verpflichtet, sein Pferd gegen folgende Erkrankungen impfen zu lassen: _______________________________________________

§ 8 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte

1. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des RB bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.

2. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem RB unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen oder Ständer an Dritte abzugeben.

§ 9 Nutzung der Anlage durch Fremdreiter

Die Nutzung der offenen und geschlossenen Reitbahnen ist nur mit Zustimmung des RB und nur zu offiziellen ausgeschriebenen Reitstunden / Lehrgängen / Kursen / Turnieren zulässig.

§ 10 Schäden durch das eingestellte Pferd

Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. Der Einsteller hat einen (verursachten) Schaden sofort dem RB zu melden.

§ 11 Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des RB

1. Der RB verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pferdepflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekannt werden dem Einsteller zu melden.

2. Der RB haftet für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers soweit sie auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des RB, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung für derartige Schäden der Höhe nach auf den Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Stallinhabers beschränkt. Dieser Beläuft sich auf_________EUR je Schadensfall.

3. Der RB verpflichtet sich, Versicherungsschutz in diesem Umfang während der Vertragsdauervorzuhalten und diesen dem Einsteller auf Verlangen nachzuweisen.

4. Auf Wunsch des Einstellers ist der RB zur Erhöhung der Deckungssumme für das eingestellte Tier bereit. Dadurch entstehende Kosten wird er dem Einsteller vorab mitteilen; sie gehen zu Lasten des Einstellers.

  • Der Einsteller wünscht eine Erhöhung auf_______EUR
  • Der Einsteller wünscht keine Erhöhung

5. Der Haftungsausschluss gilt ausdrücklich nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Die Haftung der verschuldensunabhängigen Haftung wegen anfänglicher Mängel wird auseschlossen.

§ 12 Änderungen, Nebenabreden

Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine derartige Bestimmung ist vielmehr durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, durch die das von den Parteien angestrebte Ziel in rechtlich wirksamer Weise erreicht werden kann.


......................................, den ..................................

Für den Reitbetrieb: _________________________                          

Der Einsteller ______________________________


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